Rechtsprechung
VG Würzburg, 22.01.2021 - W 9 K 19.1131 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
WaffG § 45 Abs. 2 S. 1; WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 5
Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 22.01.2021 - W 9 K 19.1131
- VG Würzburg, 22.01.2021 - W 9 K 19.1132
- VG Würzburg, 22.01.2021 - W 9 K 19.1133
- VGH Bayern, 25.05.2021 - 24 ZB 21.943
Papierfundstellen
- BeckRS 2021, 16401
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (20)
- VGH Bayern, 30.07.2020 - 24 BV 18.2500
Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis und Ablehnung der Verlängerung eines …
Auszug aus VG Würzburg, 22.01.2021 - W 9 K 19.1131
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist insoweit der Erlass des Widerrufsbescheids (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2020 - 24 BV 18.2500 - juris Rn. 11).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist insoweit ebenfalls der Erlass des Widerrufsbescheids (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2020 - 24 BV 18.2500 - juris Rn. 11).
- VG Bayreuth, 30.10.2015 - B 1 K 15.345
Widerruf der Waffenbesitzkarte bei nachträglichem Verlust der waffenrechtlichen …
Auszug aus VG Würzburg, 22.01.2021 - W 9 K 19.1131
In der Rechtsprechung gibt es verschiedenste Beispiele, was als unzureichendes "Versteck" für einen Waffenschrankschlüssel anzusehen ist - so etwa die Aufbewahrung des Schlüssels in einem Porzellanbierkrug im Esszimmer (VG Ansbach, U.v. 3.12.2003 - AN 15 K 03.00325) oder im häuslichen Büro (VG Bayreuth, U.v. 30.10.2015 - B 1 K 15.345).Als sorgfältiger Waffenbesitzer hätte der Kläger jedoch, auch wenn es keinen erhöhten Grund für Vorsichtsmaßnahmen gab, Sorge dafür tragen müssen, dass auch verhältnismäßig geringe Möglichkeiten für Dritte, sich in den Besitz von Waffen und Munition zu bringen, ausgeschlossen sind (vgl. VG Bayreuth, U.v. 30.10.2015 - B 1 K 15.345 - juris Rn. 30).
- VGH Bayern, 14.10.2020 - 24 ZB 20.1648
Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit
Auszug aus VG Würzburg, 22.01.2021 - W 9 K 19.1131
Die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften, insbesondere § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG, dienen der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte - sowohl unbefugt sich in der Wohnung befindliche Personen, als auch Familienangehörige - zu verhindern, indem sichergestellt wird, dass Dritte keinen unkontrollierten Zugriff auf Waffen haben (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2020 - 24 ZB 20.1648 - juris Rn. 9 mwN).Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird, was etwa dann der Fall ist, wenn es sich bei dem Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2020 - 24 ZB 20.1648 - juris Rn. 13) oder ein Augenblicksversagen (…vgl. VG Karlsruhe, U.v. 20.3.2015 - 6 K 2873/13 - juris Rn. 29) handelt.
- VG Würzburg, 22.01.2021 - W 9 K 19.1133
Verbot des Besitzes und Erwerbs von erlaubnisfreien Waffen und Munition
Auszug aus VG Würzburg, 22.01.2021 - W 9 K 19.1131
Die Verfahren wegen der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins sowie wegen des Waffenbesitzverbots wurden mit Beschluss vom 26. August 2019 abgetrennt und werden unter den Aktenzeichen W 9 K 19.1132 und W 9 K 19.1133 geführt.Die Akten in den Verfahren W 9 K 19.1132 und W 9 K 19.1133 wurden beigezogen.
- VG Würzburg, 22.01.2021 - W 9 K 19.1132
Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins, Bezugnahme auf …
Auszug aus VG Würzburg, 22.01.2021 - W 9 K 19.1131
Die Verfahren wegen der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins sowie wegen des Waffenbesitzverbots wurden mit Beschluss vom 26. August 2019 abgetrennt und werden unter den Aktenzeichen W 9 K 19.1132 und W 9 K 19.1133 geführt.Die Akten in den Verfahren W 9 K 19.1132 und W 9 K 19.1133 wurden beigezogen.
- VG Ansbach, 03.12.2003 - AN 15 K 03.00325
Auszug aus VG Würzburg, 22.01.2021 - W 9 K 19.1131
Der Schlüssel ist jedoch als Teil der Waffenaufbewahrung anzusehen, sodass die Anforderungen an die Aufbewahrung vergleichbar sind, da durch die nachlässige Aufbewahrung des Schlüssels der Schutz durch den Waffenschrank vor unbefugtem Zugriff Dritter auf die Waffe im Ergebnis aufgehoben wird, weshalb es zur sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen auch gehört, den Schlüssel so aufzubewahren, dass er einem Dritten nicht zugänglich ist (vgl. VG Ansbach, U.v. 3.12.2003 - AN 15 K 03.00325 - juris Rn. 23).In der Rechtsprechung gibt es verschiedenste Beispiele, was als unzureichendes "Versteck" für einen Waffenschrankschlüssel anzusehen ist - so etwa die Aufbewahrung des Schlüssels in einem Porzellanbierkrug im Esszimmer (VG Ansbach, U.v. 3.12.2003 - AN 15 K 03.00325) oder im häuslichen Büro (VG Bayreuth, U.v. 30.10.2015 - B 1 K 15.345).
- BVerwG, 28.01.2015 - 6 C 1.14
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos"
Auszug aus VG Würzburg, 22.01.2021 - W 9 K 19.1131
Es wird daher in Anbetracht von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG und der erheblichen Gefahren, die von Waffen oder Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, nicht der Nachweis verlangt, der Betroffene werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, sondern es genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1/14 - juris Rn. 9). - VGH Baden-Württemberg, 26.10.2018 - 1 S 1726/17
Verwertung von Beweisen aus dem erstinstanzlichen Verfahren bei Berufung auf ein …
Auszug aus VG Würzburg, 22.01.2021 - W 9 K 19.1131
Leichtfertiges Handeln erfordert zumindest ein Verhalten, das sich dadurch auszeichnet, dass der Betreffende grob achtlos handelt und keine einfachsten, jedem einleuchtenden Überlegungen angestellt hat (vgl. VGH BW, U.v. 26.10.2018 - 1 S 1726/17 - juris Rn. 51). - VGH Bayern, 29.07.2013 - 21 ZB 13.415
Sportschütze; Waffenbesitzkarten; sprengstoffrechtliche Erlaubnis; Widerruf; …
Auszug aus VG Würzburg, 22.01.2021 - W 9 K 19.1131
Ein missbräuchliches Verwenden ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn unmissverständlich mit Waffen gedroht wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2013 - 21 ZB 13.415 - juris Rn. 7), mittels einer Waffe eine Drohkulisse aufgebaut wird, um Personen einzuschüchtern (…vgl. VG Minden U.v. 3.4.2017 - 8 K 2340/16 - juris Rn. 21) oder die Waffe zur Abschreckung verwendet wird (…vgl. VG Würzburg, U.v. 7.12.2018 - W 9 K 17.821 - juris Rn. 58), da all diese Verhaltensweisen nicht mehr von der Rechtsordnung gedeckt sind. - VGH Bayern, 16.05.2018 - 21 CS 18.72
Transport eines schussbereiten Jagdgewehrs in einem Kraftfahrzeug
Auszug aus VG Würzburg, 22.01.2021 - W 9 K 19.1131
Vorsichtig im Sinn dieser Vorschrift ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle zumutbaren Sicherungsmöglichkeiten ergriffen werden, um die von einer Waffe ausgehenden Gefahren für sich oder andere auszuschließen (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 21 CS 18.72 - juris Rn. 26). - VG Würzburg, 23.06.2016 - W 5 K 15.1003
Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis - Gefahr missbräuchlicher …
- VG Minden, 03.04.2017 - 8 K 2340/16
Widerruf der Waffenbesitzkarte bei waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit des …
- VGH Bayern, 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512
Waffenrecht; waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; nicht sorgfältige Verwahrung von …
- VGH Bayern, 04.12.2013 - 21 CS 13.1969
Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Jagdschein; Widerruf; Einziehung; …
- VGH Bayern, 28.11.2013 - 21 CS 13.1758
Beschwerde; waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; nicht sorgfältige Verwahrung von …
- VGH Bayern, 20.07.2020 - 24 ZB 19.1204
Zu den Voraussetzungen für den Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen gröblichem …
- VGH Bayern, 16.09.2008 - 21 ZB 08.655
Antrag auf Zulassung der Berufung; keine ernstlichen Zweifel; Waffenrecht; …
- VG Karlsruhe, 20.03.2015 - 6 K 2873/13
Zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit von Berufswaffenträgern wegen …
- VGH Bayern, 07.11.2007 - 21 ZB 07.2711
- VGH Bayern, 23.11.2015 - 21 CS 15.2130
Widerruf, Erlaubniss, Waffenerwerb, Waffenbesitz, sorgfältige Verwahrung, …
- LG Offenburg, 31.03.2022 - 2 O 249/21
Abgrenzung zwischen einem Verwahrungsvertrag und einer bloßen Gefälligkeit
Der Vorschrift des § 36 WaffG und der zum Waffengesetz ergangenen Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) können jedoch keine konkreten Vorgaben hinsichtlich des Umgangs mit den zu einem Waffenschrank gehörenden Schlüsseln entnommen werden (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 22.01.2021 - W 9 K 19.1131, BeckRS 2021, 16401 Rn. 21).Es wird jedoch insoweit davon ausgegangen, dass die Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels in einer solchen Form erfolgen muss, dass der durch die Aufbewahrung einer Waffe oder von Munition in einem Waffenschrank vermittelte Schutz nicht durch den Aufbewahrungsort bzw. die Aufbewahrungsart der Schlüssel zum Waffenschrank aufgehoben wird (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 22.01.2021 - W 9 K 19.1131, BeckRS 2021, 16401 Rn. 21; VG Dresden, Beschluss vom 07.04.2010 - 4 L 621/09, BeckRS 2010, 33802).
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat insoweit entschieden, dass das regelmäßige Verstecken des Waffenschrankschlüssels über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren an einer Schraube unter dem Waschbecken in der Toilette nicht ausreichend und der Waffenbesitzer damit als unzuverlässig anzusehen sei (VG Würzburg, Urteil vom 22.01.2021 - W 9 K 19.1131, BeckRS 2021, 16401 Rn. 21).
- VG Würzburg, 22.01.2021 - W 9 K 19.1133
Verbot des Besitzes und Erwerbs von erlaubnisfreien Waffen und Munition
Die Verfahren wegen des Widerrufs der Waffenbesitzkarte und der Einziehung des Jagdscheins wurden mit Beschluss vom 26. August 2019 abgetrennt und werden unter den Aktenzeichen W 9 K 19.1131 und W 9 K 19.1132 geführt.Die Akten in den Verfahren W 9 K 19.1131 und W 9 K 19.1132 wurden beigezogen.
Es kann daher insoweit auf das Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2021 im Verfahren W 9 K 19.1131 verwiesen werden.
- VG Würzburg, 22.01.2021 - W 9 K 19.1132
Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins, Bezugnahme auf …
Die Verfahren wegen des Widerrufs der Waffenbesitzkarte und des Waffenbesitzverbots wurden mit Beschluss vom 26. August 2019 abgetrennt und werden unter den Aktenzeichen W 9 K 19.1131 und W 9 K 19.1133 geführt.Die Akten in den Verfahren W 9 K 19.1131 und W 9 K 19.1133 wurden beigezogen.
Es kann daher insoweit auf das Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2021 im Verfahren W 9 K 19.1131 verwiesen werden.
- VG München, 09.02.2022 - M 7 K 21.3403
Erfolglose Klage gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse
Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen wird (vgl. VG Würzburg, U.v. 22.1.2021 - W 9 K 19.1131 - juris Rn. 27).